Table of contents
- Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
- § 1 Geltungsbereich
- § 2 Angebot, Unterlagen und Vertragsschluss
- § 3 Preise und Zahlungsbedingungen
- § 4 Lieferzeit, Montage, Abnahme und Gefahrübergang
- § 5 Gewährleistung
- § 6 Haftung, Miet-/Leihgegenstände, Rückgabe
- § 7 Eigentumsvorbehalt und Schutzrechte
- § 8 Kündigung, Stornierung, Höhere Gewalt
- § 9 Schlussbestimmungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Der JK Messebau GmbH
Stand: 13.08.2025
§ 1 Geltungsbereich
- Diese AGB gelten für alle Angebote, Lieferungen und Leistungen der JK Messebau GmbH (nachfolgend „Unternehmen“) gegenüber Kunden (nachfolgend „Auftraggeber“), sofern diese Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen sind.
- Entgegenstehende oder abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, das Unternehmen stimmt ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zu.
- Diese AGB gelten in der bei Vertragsschluss aktuellen Fassung und – sofern nichts anderes vereinbart – auch für künftige, gleichartige Verträge, ohne dass erneut darauf hingewiesen werden muss.
- Rechtserhebliche Erklärungen des Auftraggebers im Zusammenhang mit dem Vertrag (z. B. Fristsetzungen, Mängelanzeigen, Rücktrittserklärungen) bedürfen der Textform, soweit nicht gesetzlich eine strengere Form vorgeschrieben ist.
§ 2 Angebot, Unterlagen und Vertragsschluss
- Angebote des Unternehmens sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden. Ein Vertrag kommt erst durch Auftragsbestätigung in Textform oder durch tatsächliche Leistungserbringung zustande.
- Bestellungen des Auftraggebers gelten nur als angenommen, wenn das Unternehmen diese innerhalb von 28 Kalendertagen nach Eingang schriftlich oder in Textform bestätigt.
- Angebote auf Grundlage von Unterlagen oder Angaben des Auftraggebers sowie Informationen der Messe- oder Veranstaltungsleitung erfolgen ohne Haftung für deren Richtigkeit oder Eignung, es sei denn, Fehler wurden vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht erkannt.
- Soweit nicht ausdrücklich als „Kaufteile“ bezeichnet, handelt es sich um Mietmaterial, das nach Vertragsende vollständig und unbeschädigt zurückzugeben ist.
- Maßgeblich ist die im Angebot enthaltene Material- und Leistungsbeschreibung; Entwurfszeichnungen dienen nur der Veranschaulichung und sind nachrangig.
- An allen vom Unternehmen erstellten Unterlagen (Angebote, Entwürfe, Zeichnungen, Planungen, Konzepte) bestehen Eigentums- und Urheberrechte. Eine Weitergabe oder Nutzung ohne vorherige ausdrückliche Zustimmung ist unzulässig.
§ 3 Preise und Zahlungsbedingungen
- Preise verstehen sich netto ab Sitz des Unternehmens bzw. ab Herstellungswerk oder Versandlager, zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer und Nebenkosten (Verpackung, Fracht, Versicherung usw.). Bei Lieferungen ins Ausland trägt der Auftraggeber Zölle, Gebühren und sonstige öffentliche Abgaben. Bei EU-Auslandsgeschäften findet, soweit gesetzlich vorgesehen, das Reverse-Charge-Verfahren (§ 13b UStG) Anwendung.
- Preisangaben sind bis zur Auftragserteilung widerruflich. Erfolgt die Leistungserbringung später als vier Monate nach Vertragsschluss, können nachgewiesene Kostensteigerungen weitergegeben werden. Übersteigt die Erhöhung 5 % des vereinbarten Preises, kann der Auftraggeber zurücktreten; bis dahin erbrachte Leistungen und veranlasste Fremdleistungen sind zu vergüten.
- Sofern nichts anderes vereinbart wird, gelten folgende Zahlungskonditionen:
- 50 % vier Wochen vor Veranstaltungsbeginn,
- 50 % nach Veranstaltungsstart und Abnahme.
- Rechnungen sind, sofern nicht anders geregelt, innerhalb von 14 Kalendertagen ohne Abzug zahlbar. Das Unternehmen kann Leistungen nur gegen Vorkasse oder Sicherheitsleistung erbringen, wenn dies spätestens in der Auftragsbestätigung erklärt wird.
- Bei Zahlungsverzug gelten Verzugszinsen gemäß § 288 Abs. 2 BGB; weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.
- Zusatzleistungen, die weniger als zwei Wochen vor Veranstaltungsbeginn beauftragt werden, können mit 20 % Aufschlag berechnet werden; Gleiches gilt für Aufträge während der Veranstaltung.
- Verzögerungen oder Mehraufwand durch vom Auftraggeber zu vertretende Umstände werden nach gültigen Stundensätzen, Miet- und Materialpreisen sowie Zuschlägen für Sonderzeiten berechnet.
- Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte bestehen nur bei unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen.
§ 4 Lieferzeit, Montage, Abnahme und Gefahrübergang
- Liefer- oder Fertigstellungstermine sind nur verbindlich, wenn ausdrücklich vereinbart. Änderungen des Leistungsumfangs oder Verzögerungen durch den Auftraggeber können vereinbarte Termine entfallen lassen.
- Die Einhaltung von Fristen setzt die rechtzeitige Mitwirkung des Auftraggebers, insbesondere die Übermittlung erforderlicher Unterlagen und vereinbarte Zahlungen, voraus.
- Fertigstellung erfolgt in der Regel bis spätestens 18 Uhr am Tag vor Veranstaltungsbeginn; geringfügige Restarbeiten können bis Veranstaltungsbeginn erfolgen.
- Die Abnahme erfolgt zum vereinbarten Termin oder nach Mitteilung der Abnahmebereitschaft; sie ist schriftlich zu dokumentieren. Beginnt der Auftraggeber mit der Nutzung, gilt die Leistung als abgenommen.
- Mit Abnahme, spätestens mit Nutzung, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs auf den Auftraggeber über.
- Bei höherer Gewalt oder vergleichbaren, nicht zu vertretenden Ereignissen verlängern sich Fristen um die Dauer der Behinderung. Wird die Leistung unmöglich, können beide Parteien zurücktreten; bis dahin erbrachte Leistungen sind zu vergüten.
§ 5 Gewährleistung
- Es gelten die gesetzlichen Gewährleistungsrechte, soweit in diesen AGB nichts Abweichendes geregelt ist. Bei Kaufverträgen gelten die Pflichten aus § 377 HGB.
- Erkennbare Mängel sind bei Messe- und Ausstellungsständen spätestens bei Abnahme, bei sonstigen Leistungen innerhalb von drei Tagen nach Abnahme, zu rügen. Verdeckte Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung anzuzeigen. Unterbleibt eine fristgerechte Rüge, entfallen die Ansprüche.
- Der Auftraggeber muss Gelegenheit zur Untersuchung der gerügten Mängel geben; eigenmächtige Änderungen oder Reparaturen schließen Ansprüche aus.
- Das Unternehmen ist berechtigt, nach eigener Wahl nachzubessern oder Ersatz zu liefern. Schlägt die Nacherfüllung nach zwei Versuchen fehl oder erfolgt sie nicht innerhalb einer angemessenen Frist, kann der Auftraggeber mindern oder bei erheblichen Mängeln zurücktreten.
- Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate ab Gefahrübergang, außer bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder Personenschäden.
- Natürliche Abnutzung, unsachgemäße Behandlung oder Lagerung sowie handelsübliche Abweichungen stellen keinen Mangel dar.
- Mit Beginn der Nutzung gilt die Leistung als mangelfrei, sofern kein Vorbehalt erklärt wurde.
§ 6 Haftung, Miet-/Leihgegenstände, Rückgabe
- Das Unternehmen haftet unbeschränkt bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, Personenschäden und nach Produkthaftungsgesetz. Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung auf den vorhersehbaren, typischen Schaden begrenzt.
- Für beauftragte Fremdbetriebe haftet das Unternehmen nur bei nachweislich mangelnder Sorgfalt bei der Auswahl.
- Für Eigentum des Auftraggebers haftet das Unternehmen nur bei ausdrücklich vereinbarter Verwahrung; Haftung ist auf die Versicherungsleistung begrenzt, sofern kein Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt.
- Für Miet- oder Leihgegenstände haftet der Auftraggeber bis zum Wiederbeschaffungswert, sofern er kein fehlendes Verschulden nachweist. Für die Nutzungsdauer ist eine ausreichende Versicherung abzuschließen.
- Übermäßige Verschmutzung oder Kontamination gehen zu Lasten des Auftraggebers. Erfolgt kein Reinigungsnachweis, kann das Unternehmen die Reinigung auf Kosten des Auftraggebers veranlassen.
§ 7 Eigentumsvorbehalt und Schutzrechte
- Gelieferte Gegenstände bleiben bis zur vollständigen Erfüllung aller Forderungen Eigentum des Unternehmens.
- Alle vom Unternehmen erstellten Arbeitsergebnisse bleiben mit sämtlichen Rechten im Eigentum des Unternehmens. Sie gelten als Geschäftsgeheimnisse im Sinne des GeschGehG und dürfen nur für den Vertragszweck genutzt werden.
- Jede weitergehende Nutzung, insbesondere Vervielfältigung, Verbreitung oder Nachbau, bedarf der schriftlichen Genehmigung.
- Übermittelt der Auftraggeber Materialien, gewährleistet er, dass keine Rechte Dritter verletzt werden, und stellt das Unternehmen insoweit frei.
§ 8 Kündigung, Stornierung, Höhere Gewalt
- Kündigt oder storniert der Auftraggeber, hat das Unternehmen Anspruch auf Vergütung der erbrachten Leistungen. Für nicht erbrachte Leistungen gilt:
- bis 50 Tage vor Leistungsbeginn: 0 %
- bis 30 Tage: 35 %
- bis 10 Tage: 80 %
- ab Leistungsbeginn: 100 %
Bereits beauftragte Fremdleistungen und entstandene Kosten sind vollständig zu erstatten. - Höhere Gewalt (z. B. Naturkatastrophen, Pandemien, Krieg, behördliche Anordnungen) berechtigt zur Terminverschiebung oder Vertragsauflösung. Bis dahin erbrachte Leistungen und angefallene Kosten sind zu vergüten.
§ 9 Schlussbestimmungen
- Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Sitz des Unternehmens, wenn der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
- Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
- Sollte eine Bestimmung unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen unberührt.
- Maßgeblich ist die deutsche Fassung dieser Bedingungen.